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   LAG Hessen, 21.01.1999 - 15/6 Ta 699/98   

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LAG Hessen, 21.01.1999 - 15/6 Ta 699/98 (https://dejure.org/1999,2859)
LAG Hessen, Entscheidung vom 21.01.1999 - 15/6 Ta 699/98 (https://dejure.org/1999,2859)
LAG Hessen, Entscheidung vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 699/98 (https://dejure.org/1999,2859)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung des Werts einer Feststellungsklage zur Berechnung der Anwaltsgebühren; Höhe des wirtschaftlichen Interesses bei einer gegen eine Kündigung gerichteten Feststellungsklage; Vornahme der Wertfestsetzung; Abstellen auf das Rehabilitationsinteresse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 12 Abs. 7; BRAGO § 10 Abs 1; ZPO § 3
    Streitwert: Kündigung - begrenzter Zeitumfang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 427
  • BB 1999, 852
  • NZA-RR 1999, 159
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • LAG Thüringen, 23.10.1996 - 8 Ta 109/96

    Streitwertfestsetzung bei 2 nachfolgenden Kündigungen

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 699/98
    Zum einen ist es im Interesse der Gleichbehandlung im Gebührenrecht geboten, Mehrfachkündigungen nach einheitlichen Maßstäben zu bewerten, und zwar unabhängig davon, ob sie im selben oder in unterschiedlichen Verfahren angegriffen werden (ebenso etwa LAG Thüringen Beschluß vom 23. Oktober 1996 -- 8 Ta 109/96 -- LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 107; GK- ArbGG /Wenzel, § 12 Rdn. 138; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG , 2. Aufl., § 12 Rdn. 101).

    Außerdem ist im Auge zu behalten, daß wegen des einheitlichen wirtschaftlichen Interesses am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bei nicht zu weitem zeitlichen Abstand zwischen den Kündigungen von wirtschaftlicher Teilidentität auszugehen ist (GK- ArbGG /Wenzel, § 12 Rdn. 138; LAG Thüringen vom 23. Oktober 1996, a.a.O.).

    Schließlich muß sich eine übersichtliche und klare Bewertungspraxis ergeben (LAG Thüringen vom 23. Oktober 1996, a.a.O., Wenzel, Anm. zu LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 104).

    Daß sich bei dieser Betrachtung der Wert der zunächst erhobenen Feststellungsklage u.U. aufgrund der weiteren Klage gegen die Kündigung mit dem früheren Beendigungszeitpunkt nachträglich ändert (gegen die Annahme einer Änderung LAG Thüringen vom 23. Oktober 1996, a.a.O.), spielt keine Rolle (die Anwendung von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG geht § 15 GKG vor: § 1 Abs. 3 GKG ) und ist jedenfalls dann, wenn es sich um ein einheitliches Verfahren handelt, gebührenmäßig im Ergebnis regelmäßig ohne Auswirkungen.

    Es ist vielmehr grundsätzlich sachgerecht, ein Drittel des Wertes anzusetzen, der sich bei üblicher Bewertung ergäbe, regelmäßig damit der Betrag eines Bruttomonatsverdienstes (insoweit ebenso LAG Thüringen vom 23. Oktober 1996, a.a.O.).

    Dabei kommt es dann auf die Frage der Identität der Kündigungsgründe nicht an (a.A. etwa LAG Thüringen vom 23. Oktober 1996, a.a.O.; vgl. zur Berücksichtigung der Kündigungsgründe auch LAG Hamburg Beschluß vom 15. November 1994 -- 1 Ta 7/94 -- LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 102; zu Ausnahmefällen nachstehend), auch nicht darauf, ob der Rechtsstreit gegen die erste Kündigung bei Ausspruch der weiteren Kündigung bereits abgeschlossen ist (so aber Grunsky, ArbGG , 7. Aufl., § 12 Rdn. 5).

  • LAG Hamburg, 15.11.1994 - 1 Ta 7/94

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren -

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 699/98
    Es wird zum Teil die Ansicht vertreten, auch bei mehreren aufeinanderfolgenden Kündigungen dürfe der sich aus § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ergebende Höchstbetrag jedenfalls dann nicht überschritten werden, wenn die Kündigungen im selben Verfahren angegriffen würden und wenn es sich um zeitnahe Kündigungen oder um Kündigungen handele, die auf denselben Grund gestützt würden (vgl. etwa LAG Hamburg Beschluß vom 15. November 1994 -- 1 Ta 7/94 -- LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 102 mit weit. Nachw.; vgl. auch BAG Beschluß vom 06. Dezember 1984 -- 2 AZR 754/79(B) -- EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 34).

    Andererseits liegen fraglos unterschiedliche Streitgegenstände vor (LAG Hamburg Beschluß vom 15. November 1994 -- 1 Ta 7/94 -- LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 102), was ungeachtet des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG , der auf den einzelnen Streitgegenstand abzielt (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG , 2. Aufl., § 12 Rdn. 101), für jeweils separate Bewertungen spricht (§ 5 ZPO ).

    Dabei kommt es dann auf die Frage der Identität der Kündigungsgründe nicht an (a.A. etwa LAG Thüringen vom 23. Oktober 1996, a.a.O.; vgl. zur Berücksichtigung der Kündigungsgründe auch LAG Hamburg Beschluß vom 15. November 1994 -- 1 Ta 7/94 -- LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 102; zu Ausnahmefällen nachstehend), auch nicht darauf, ob der Rechtsstreit gegen die erste Kündigung bei Ausspruch der weiteren Kündigung bereits abgeschlossen ist (so aber Grunsky, ArbGG , 7. Aufl., § 12 Rdn. 5).

  • BAG, 30.11.1984 - 2 AZN 572/82

    Kündigung: Streitwert - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 699/98
    Zwar wird ganz überwiegend angenommen, § 10 Abs. 1 BRAGO sei immer subsidiär, es sei daher ein Wert gemäß § 25 Abs. 2 GKG festzusetzen, wenn ein Gerichtskostenstreitwert grundsätzlich existiere (dazu etwa mit weit. Nachw. aus der Literatur: Creutzfeldt, NZA 1998, 458, 459 und NZA 1996, 956, 961; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO , 13. Aufl., § 10 Rdn. 1; aus der Rechtsprechung: BAG Beschluß vom 30. November 1984 -- 2 AZN 572/82(B) -- AP Nr. 9 zu § 12 ArbGG 1979; LAG Bremen Beschluß vom 09. Dezember 1985 -- 2 Ta 61/85 -- LAGE § 9 BRAGO Nr. 1; LAG Düsseldorf Beschluß vom 08. Juli 1985 -- 7 Ta 179/85 -- LAGE § 25 GKG Nr. 4; LAG Köln Beschluß vom 08. August 1991 -- 11 Ta 127/91 -- LAGE § 10 BRAGO Nr. 4).

    Die Frage, wie lange das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung bereits bestanden hat, ist insoweit ohne Interesse, sie mindert das wirtschaftliche Interesse nicht (wie hier mit vielfältigen Nachw. zum Meinungsstand und zur überwiegend gleichlautenden Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte GK- ArbGG /Wenzel, § 12 Rdn. 130/131 und 136; LAG Hamburg Beschluß vom 15. Mai 1990 -- 2 Ta 21/89 -- LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 85; a.A. BAG Beschluß vom 30. November 1984 -- 2 AZN 572/82(B) -- AP Nr. 9 zu § 12 ArbGG 1979; ebenfalls a.A. Hess. LAG, Beschluß vom 27. Januar 1998 -- 6 Ta 610/97 -- , woran nicht festgehalten wird).

  • BAG, 06.12.1984 - 2 AZR 754/79

    Streitwert: Kündigung - allgemeiner Feststellungsantrag

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 699/98
    Es wird zum Teil die Ansicht vertreten, auch bei mehreren aufeinanderfolgenden Kündigungen dürfe der sich aus § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ergebende Höchstbetrag jedenfalls dann nicht überschritten werden, wenn die Kündigungen im selben Verfahren angegriffen würden und wenn es sich um zeitnahe Kündigungen oder um Kündigungen handele, die auf denselben Grund gestützt würden (vgl. etwa LAG Hamburg Beschluß vom 15. November 1994 -- 1 Ta 7/94 -- LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 102 mit weit. Nachw.; vgl. auch BAG Beschluß vom 06. Dezember 1984 -- 2 AZR 754/79(B) -- EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 34).
  • LAG Hamburg, 08.02.1994 - 4 Ta 20/93

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen "wirtschaftliche Einheit"

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 699/98
    Teilweise wird jeder Kündigungsfeststellungsantrag selbständig mit dem sich aus § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ergebenden Wert bewertet (LAG Hamburg Beschluß vom 08. Februar 1994 -- 4 Ta 20/93 -- NZA 1995, 495 ).
  • LAG Köln, 12.12.1996 - 3 Ta 274/96

    Streitwert: Kündigung - weiterer Feststellungsantrag

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 699/98
    Zutreffend nicht mit einem eigenen Wert angesetzt hat das Arbeitsgericht den zusätzlichen allgemeinen Feststellungsantrag, da dieser keinen eigenen und weiteren Beendigungstatbestand abdeckt und daher von wirtschaftlicher Identität auszugehen ist (ebenso LAG Thüringen Beschluß vom 03. Juni 1996 -- 8 Ta 76/96 -- LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 106; LAG Köln Beschluß vom 12. Dezember 1996 -- 3 Ta 274/96 -- LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 108).
  • LAG Köln, 08.03.1989 - 5 Ta 3/89

    Streitwert: Kündigung mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren -

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 699/98
    Nicht zu überzeugen vermag es, auf die Zeitdifferenzen zwischen den Kündigungen oder auch den jeweiligen Beendigungszeitpunkten abzustellen (dazu die Nachw. GK- ArbGG /Wenzel, § 12 Rdn. 137; vgl. insoweit auch LAG Köln Beschluß vom 08. März 1989. -- 5 Ta 3/89 -- LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 79 und Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG , 2. Aufl., § 12 Rdn. 101), weil dies nicht dem oben angesprochenen Ansatz entspricht, daß das wirtschaftliche Interesse jeweils zukunftsbezogen vom jeweiligen Beendigungszeitpunkt aus zu beurteilen ist.
  • LAG Thüringen, 03.06.1996 - 8 Ta 76/96

    Streitwert: Kündigung - allgemeiner Feststellungsantrag

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 699/98
    Zutreffend nicht mit einem eigenen Wert angesetzt hat das Arbeitsgericht den zusätzlichen allgemeinen Feststellungsantrag, da dieser keinen eigenen und weiteren Beendigungstatbestand abdeckt und daher von wirtschaftlicher Identität auszugehen ist (ebenso LAG Thüringen Beschluß vom 03. Juni 1996 -- 8 Ta 76/96 -- LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 106; LAG Köln Beschluß vom 12. Dezember 1996 -- 3 Ta 274/96 -- LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 108).
  • BAG, 10.12.1992 - 8 AZB 6/92

    Rechtswegverweisung

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 699/98
    Dies folgt aus §§ 78 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 53 Abs. 1 Satz 1 analog ArbGG (entsprechend BAG Beschluß vom 10. Dezember 1992 -- 8 AZB 6/92 -- § 17 a GVG Nr. 3; GK- ArbGG /BADER, § 48 Rdn. 65; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG , 2. Aufl., § 78 Rdn. 13).
  • LAG Köln, 08.08.1991 - 11 Ta 127/91

    Beschwerde; Beschwerdeverfahren; Streitwert; Mehrvergleich; Zustellung;

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 699/98
    Zwar wird ganz überwiegend angenommen, § 10 Abs. 1 BRAGO sei immer subsidiär, es sei daher ein Wert gemäß § 25 Abs. 2 GKG festzusetzen, wenn ein Gerichtskostenstreitwert grundsätzlich existiere (dazu etwa mit weit. Nachw. aus der Literatur: Creutzfeldt, NZA 1998, 458, 459 und NZA 1996, 956, 961; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO , 13. Aufl., § 10 Rdn. 1; aus der Rechtsprechung: BAG Beschluß vom 30. November 1984 -- 2 AZN 572/82(B) -- AP Nr. 9 zu § 12 ArbGG 1979; LAG Bremen Beschluß vom 09. Dezember 1985 -- 2 Ta 61/85 -- LAGE § 9 BRAGO Nr. 1; LAG Düsseldorf Beschluß vom 08. Juli 1985 -- 7 Ta 179/85 -- LAGE § 25 GKG Nr. 4; LAG Köln Beschluß vom 08. August 1991 -- 11 Ta 127/91 -- LAGE § 10 BRAGO Nr. 4).
  • LAG Hamm, 03.04.1986 - 8 Ta 374/85

    Ausschlußfrist; Rechtskraft; Streitwertbeschwerde;

  • LAG Bremen, 09.12.1985 - 2 Ta 61/85

    Antragsrecht; Gerichtliche Festsetzung des Streitwertes; Verfahrensbeteiligter ;

  • BAG, 19.07.1973 - 2 AZR 190/73

    Streitwert: Kündigung - "Arbeitsentgelt" (§ 12 Abs. 7 ArbGG ) - Errechnung -

  • LAG Hamburg, 15.05.1990 - 2 Ta 21/89

    Streitwert: Kündigung - Beschäftigungsdauer - Lohnfortzahlung

  • LAG Köln, 22.07.1991 - 10 Ta 102/91

    Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.1987 - 1 Ta 75/87

    Gegenstandswert; Bestandsstreitigkeiten; Wirtschaftliches Interesse

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.01.1980 - 1 Ta 119/79

    Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze -

  • LAG Hessen, 28.04.2006 - 17 Ta 142/06

    Gegenstandswert bei Feststellungsklage - begrenzter Zeitraum

    (Anschluss an Hess. LAG vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 699/98 -, NZA - RR 1999, 159).

    Dies gilt entsprechend, wenn - wie hier - für einen auf den unbegrenzten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zielenden Klageantrag nur für einen begrenzten Zeitraum Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (Hess. LAG vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 699/98 -, NZA-RR 1999, 159).

  • LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 630/98

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren - allgemeiner

    Ist die Klage nur auf die Feststellung eines zeitlich begrenzten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses gerichtet, richtet sich der Wert - vorbehaltlich der sich aus § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ergebenden Begrenzung - nach dem Betrag der insofern in Rede stehenden Vergütung (dazu Kammerbeschluss vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 699/98 - , zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LAG Hessen, 05.08.2013 - 1 Ta 120/13

    Kündigungsschutzantrag - Mehrvergleich - Streitwert - Zeugnis;

    Dann bemisst sich der Gegenstandswert dieser Klage nur in Höhe der im Zeitraum der ordentlichen Kündigungsfrist anfallenden Vergütung (vgl. Hess. LAG vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 699/98, NZA-RR 1999, 159).
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